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Hinterbliebenenschutz in der Rentenversicherung durch Rentengarantiezeit (Beitrag vom 09.04.2018)

Hinterbliebenenschutz durch Rentengarantiezeit in der Rentenversicherung

Manchmal kommt es zum Missverständnis beim Begriff Rentengarantiezeit der privaten Altersrente oder bei der betrieblichen Direktversicherung innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge.

„Aber die Rente ist doch lebenslang garantiert und nun steht im Angebot Rentengarantiezeit 14 Jahre, wie ist das gemeint?“ so lautet manchmal ein Kundeneinwand bzw. eine Kundenfrage. Die Antwort ist einfach: die Rente für die versicherte Person ist sehr wohl lebenslang garantiert. Die Rentengarantiezeit hingegen regelt, wie lange die Rente nach dem Tod und nach Rentenbeginn an eine bezugsberechtigte Person im Todesfall gezahlt wird.

Beispiel:

Jemand erhält zum Beispiel seine Privatrente oder die Rente aus einer betrieblichen Direktversicherung ab dem  67. Lebensjahre ausgezahlt und hat zusätzlich eine 14-jährige Rentengarantiezeit für den Todesfall nach Altersrentenbeginn vereinbart. Bezugsberechtigte Person für den Todesfall ist der Ehepartner. Verstirbt der  „Rentner“ nach 5 Jahren, dann bekommt sein überlebender Ehepartner noch weitere 9 Jahre die vereinbarte Rente. Denn die Rentengarantiezeit der Altersrente war für 14 Jahre vereinbart, 5 Jahre wurde die Rente bis zum Tod gezahlt, also sind noch 9 weitere Jahre Rente zu zahlen.

Die Rentengarantiezeit gibt es praktisch in allen Formen der privaten und betrieblichen Rentenversicherung

Die Rentengarantiezeit für den Todesfall kann für  Riesterrente, Rüruprente, Privatrenten und Renten innerhalb der betrieblichen Altersversorgung vereinbart werden. Die Dauer ist im gewissen Rahmen, der gesetzlich vorgegeben ist, frei wählbar. Je länger die Dauer für eine Rentengarantiezeit vereinbart ist, desto geringer fällt die eigentliche Altersrente aus.