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Private Altersrente und die Regelung im Todesfall (Beitrag vom 28.02.2019)

Private Altersrente und die Regelung im Todesfall

Wer sich für eine private Rentenversicherung interessiert, vergleicht häufig nur den Sparbeitrag in Bezug auf die garantierte und erwartete Rentenhöhe. Auf die Regelung im Todesfall wird in der Regel nicht geachtet. Das kann im Zweifelsfall bedeuten, dass die eingezahlten Beiträge im Todesfall verloren sind, es also keine Auszahlung an Hinterbliebene gibt. Mehr dazu im folgenden Beitrag.

Regelung im Todesfall private Altersrente

Die Regelung im Todesfall bei einer privaten Altersrente kann sehr unterschiedlich geregelt werden.

Darauf sollten Sie achten:

Grundsätzlich sollten Sie beim Abschluss einer privaten oder betrieblichen Zusatzrente (bei einem privaten Versicherer) auf folgende wichtige Dinge bei der Todesfallregelung achten:

  • Gibt es weiterhin eine Leistung, wenn Sie als versicherte Person versterben?
  • Wie ist die Regelung, wenn Sie schon vor Rentenbeginn versterben?
  • Wie ist die Regelung, wenn Sie bereits Rente bezogen haben?
  • Welcher Personenkreis kann für den Todesfall begünstigt werden
  • Kann man Begünstigte für den Todesfall nachträglich ändern?

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Die Regelung für den Todesfall hat Einfluss auf die vereinbarte Höhe Ihrer Altersrente

Bei einem Vergleich von unterschiedlichen Tarifen verschiedener Anbieter sollte eines klar sein: grundsätzlich fällt Ihre private Altersrente umso geringer aus, je höher bzw. besser die Regelung im Todesfall ist. Umgekehrt können Sie die Höhe Ihrer Altersversorgung steuern, indem Sie am Zahnrädchen „Leistung im Todesfall“ drehen. Sie bestimmen also mit, ob es sich beim Abschluss Ihrer privaten oder betrieblichen Rentenversicherung mehr um eine Rente für die Rentner oder eine Rente für die Erben handeln soll.

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Gibt es eine Leistung für Hinterbliebene bei Tod des eigentlichen Rentenempfängers?

Grundsätzlich können Sie Hinterbliebenenleistungen ausschließen. Dann erlischt nach Tod des Versicherten jegliche weitere Zahlung. Meistens ist das aber von den Versicherten nicht gewünscht. Deshalb wird im Regelfall eine entsprechende Hinterbliebenenleistung für den Todesfall vereinbart. Das ist auch immer dann sinnvoll, wenn es einem wichtig ist, dass das „Geld nicht verloren geht“, wenn man früh nach Rentenbeginn bzw. schon vor Rentenbeginn stirbt und man möchte, dass dann zumindest die Angehörigen noch etwas von dem eingesetzten Kapital haben.

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Mögliche Todesfallregelung vor Rentenbeginn

Hier werden am Markt üblicherweise folgende Regelungen getroffen:

  • kein Todesfallschutz
  • Beitragsrückgewähr
  • Vertragsguthaben
  • Vertragsguthaben (mindestens Beitragsrückgewähr)

aufgepasst! Vereinbaren Sie z.B. nur die „Beitragsrückgewähr“ für den Todesfall bei Fondsrenten, dann sieht die Höhe der Altersversorgung im Regelfall deutlich besser aus, als wenn Sie „Vertragsguthaben“ vereinbaren. Darauf sollten Sie im Vorwege achten, ansonsten könnte das im Todesfall für die Angehörigen zu manch Enttäuschung führen.

Annahme1: Max Meier ist 30 Jahre alt und schließt eine Fondsrentenversicherung ab, die ab Alter 67 beginnen soll. Er zahlt monatlich 200 € ein und verstirbt unglücklicherweise im Alter von 60.

Eingezahlt wurden insgesamt 12 x 30 x 200 €, also 72.000.- €. Wurde nur die „Beitragsrückgewähr“ vereinbart, dann wird an die Hinterbliebenen genau 72.000.- € ausgezahlt! Das Fondsguthaben, das aber zum Zeitpunkt im Vertrag war, war höchstwahrscheinlich deutlich höher.

Annahme2: Der Zwillingsbruder von Max, Moritz Meier schließt genau denselben Vertrag ab, vereinbart aber für den Todesfall „Vertragsguthaben“. Hier könnte die Auszahlung nach 30 Jahren bei einer angenommenen Fondsrendite im Todesfall an die Hinterbliebenen bei einer angenommen Wertentwicklung von 5% ca. 142.000 € sein.

Die Hinterbliebenen von Max würden in diesem Beispiel 72.000.- € erhalten und die Hinterbliebenen vom Moritz das Doppelte!

Sie sollten also im Vorwege genau darauf achten, welche Leitung Sie für den Todesfall vor Rentenbeginn vereinbaren möchten!

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Es gibt auch noch die Regelung „Vertragsguthaben (mindestens Beitragsrückgewähr)“. Diese Regelung sichert für die Hinterbliebenen, dass im Todesfall immer die günstigste Regelung getroffen wird. Denn aufgrund von Anlaufkosten könnte es sonst sein, dass bei Tod schon in den ersten Jahren nach Abschluss, weniger an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird als an Beiträgen eingezahlt worden ist.

Möchten Sie also eine möglichst günstige Todessfallregelung für die Hinterbliebenen empfiehlt sich die Regelung „Vertragsguthaben (mindestens Beitragsrückgewähr)“.

Mögliche Regelungen im Todesfall nach Rentenbeginn

Wer z.B. 30 Jahre oder länger in die private oder betriebliche Rentenversicherung eingezahlt hat, dann Rente bezieht und kurz nach Rentenbeginn verstirbt, hätte auch ein schlechtes Geschäft gemacht, wenn dann nichts an Hinterbliebene ausgezahlt wird.

An dieser Stelle sei aber auch noch einmal betont: je besser die Regelung für die Hinterbliebenen, desto geringer die eigentliche Höhe der eigenen Altersrente! Sie bestimmen selbst, worauf Sie wie intensiv den Fokus legen möchten.

Nach Rentenbeginn sind üblicherweise folgende Regelungen möglich:

  • kein Todesfallschutz
  • Kapitalzahlung/Vertragsvermögen
  • Rentengarantiezeit

Wird kein Todesfallschutz vereinbart, wird nach dem Todesfall jegliche weitere Rentenzahlung eingestellt. Nicht gut für die Hinterbliebenen, aber diese Regelung bewirkt, dass die eigentliche Rentenhöhe für den Bezieher am höchsten ist.

Die Vereinbarung „Kapitalzahlung/Vertragsvermögen“ regelt den Todesfall so, dass das noch zu Rentenbeginn vorhandene Guthaben abzüglich der bereits gezahlten Renten an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird.

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Besonderheiten bei geförderten Renten (Riester, Rürup, betriebliche Altersversorgung)

Eingeschränkte Bezugsrechte

Bestimmte Formen der Altersvorsorge werden in hohem Maße staatlich gefördert (z. B. durch Steuerersparnis). Diese Förderung ist an bestimmte Regelungen gebunden – darunter fällt auch eine Beschränkung bei der Vergabe des Bezugsrechts im Todesfall.
Hiervon betroffen sind diese Vertragsarten:

  • Verträge der betrieblichen Altersvorsorge
    • Basisrente
    • Riester-Rente

Rüruprente

Grundsätzliche Regelung

Die Basisrente (auch Rüruprente genannt) kann vom Grundsatz her nicht vererbt werden. Begünstigt werden können nur Ehepartner sowie kindergeldberechtigte Kinder.

Regelung in der Ansparphase

Das angesparte Vermögen kann für eine Hinterbliebenenrente für den oben genannten Personenkreis verwendet werden. Dies wird im Versicherungsvertrag bei Abschluss individuell geregelt.

Regelung in der Rentenphase

  • Vereinbarung einer individuellen Rentengarantiezeit im Todesfall (s.o.) oder
  • aus dem Restkapital (Anfangskapital abzüglich ausgezahlter Renten) wird eine Hinterbliebenenrente für den o.g. Personenkreis gebildet.

An die oben definierten Kinder kann dabei nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld erhielte. Das wäre im Regelfall bis zum Ende der Berufsausbildung und maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs des Kindes.

Riesterrente

Regelung in der Ansparphase

Das Vertragsguthaben abzüglich der erhaltenen Förderung kann grundsätzlich uneingeschränkt vererbt werden. Die Förderung muss dann aber zurückgezahlt werden.

Ausnahmen: Ehepartner mit einem eigenem Riester Vertrag oder Kinder, für die noch Anspruch auf Kindergeld besteht, können die bereits gewährte Förderung behalten.

Besteht beim Ehepartner oder dem Kind (noch) kein Riester Vertrag, kann dieser innerhalb von 12 Monate nachträglich für die Übertragung  abgeschlossen werden.

(Förderunschädliche) Regelung in der Rentenphase

  • Vereinbarung einer individuellen Rentengarantiezeit im Todesfall (s.o.) oder
  • aus dem Restkapital (Anfangskapital abzüglich ausgezahlter Renten) wird eine Hinterbliebenenrente für den o.g. Personenkreis gebildet.

An die oben definierten Kinder kann dabei nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld erhielte. Das wäre im Regelfall bis zum Ende der Berufsausbildung und maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs des Kindes.

Direktversicherung / Pensionskasse (betriebliche Altersversorgung)

Pauschalversteuerte Direktversicherung (Abschluss vor dem 01.01.2005)

Hier kann ein freies Bezugsrecht für den Todesfall verfügt werden. Es müssen hier nicht zwingend Angehörige sein, die Leistungen im Todesfall des eigentlichen Rentners erhalten.

Direktversicherung und Pensionskasse (Abschluss ab dem 01.01.2005

Folgender Personenkreis kann für den Todesfall des Versicherten grundsätzlich bezugsberechtigt sein:

  • der zum Todeszeitpunkt mit dem Arbeitnehmer in gültiger Ehe lebende Ehegatte sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;
  • sofern nicht vorhanden, seine Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG („Kinder für die es Kindergeld gibt und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
  • sofern nicht vorhanden, der vom Arbeitgeber mit dem Einvernehmen des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer namentlich benannte Lebensgefährte bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft des Arbeitnehmers

Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Ehe muss rechtlich möglich sein;
  • gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Falls es keine der oben genannten Personen gibt, dann darf ein Sterbegeld von maximal 8.000,00 EUR ausgezahlt werden.

Die Todesfallregelungen in der Ansparphase und der Rentenphase sind vom Grundsatz ähnlich geregelt wie bei den anderen Förderrenten (s.o.).

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