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Markise an der Mietwohnung: Muss der Vermieter zustimmen?
Der Vermieter muss die Montage einer Markise auf dem Balkon der Mietwohnung erlauben – unter bestimmten Bedingungen. Ein Gericht entschied zugunsten des Mieters, weil der Vermieter keine ausreichende Begründung für ein Verbot lieferte und Sonnenschirme keine effektive Alternative darstellten.
Ein Mieter hatte seinen Vermieter um Erlaubnis gebeten, auf eigene Kosten eine Markise auf dem Balkon anbringen zu dürfen. Der Vermieter lehnte jedoch mit der Begründung ab, eine Markise beeinträchtige das optische Erscheinungsbild des Gebäudes. Zudem werde bei der Montage die Bausubstanz beschädigt, insbesondere der Verputz, das Wärmedämmsystem und das Mauerwerk. Der Mieter könne stattdessen gerne Sonnenschirme aufstellen. Es kam zum Rechtsstreit, das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zugunsten des Mieters und verpflichtete den Vermieter, der Montage der Markise zuzustimmen. Der Vermieter ging in Berufung, das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung. Mieter haben ein berechtigtes Interesse an ausreichendem Sonnenschutz auf dem Balkon, so das Landgericht, dieses Interesse überwiegt im verhandelten Fall gegenüber den Belangen des Vermieters.
Der bestellte Sachverständige habe ausgeführt, dass durch das Anbringen der Markise nicht mit Schäden am Gebäude zu rechnen ist, so die Urteilsbegründung. Der Vermieter habe auch nicht ausreichend erklärt, warum eine unzumutbare optische Beeinträchtigung zu erwarten sei. Besonders merkwürdig erschien dem Gericht, dass der Vermieter die Nutzung von Sonnenschirmen auf dem Balkon vorgeschlagen hatte, ohne darzulegen, warum diese keine optische Beeinträchtigung darstellen sollten. Zudem stellte das Gericht fest, dass eine Markise effektiver vor Sonneneinstrahlung schützt als Sonnenschirme. Der Vermieter könne seine Zustimmung zur Montage der Markise daher nicht verweigern. Er dürfe aber verlangen, dass der Mieter die Markise fachgerecht montieren lässt, eine Haftpflichtversicherung abschließt und eine Kaution für Rückbaukosten in Höhe von 1.500 Euro zahlt (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.03.2023, Az. 64 S 322/20).