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BRSG Betriebsrenten- Stärkungsgesetz
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Am 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) mit weitreichenden Folgen auf Arbeitgeberseite und mit vielen neuen zusätzlichen Vorteilen für Arbeitnehmer in Kraft getreten. Insbesondere hervorzuheben sind der erweiterte steuerliche Förderrahmen, der seit 2018 gilt sowie der bevorstehende verpflichtende BRSG Arbeitgeberzuschuss für alle Entgeltumwandlungen für Arbeitgeber ab spätestens 2022. Arbeitgeber sollten spätestens jetzt rechtsverbindliche Grundlagen im Unternehmen in Form einer Versorgungsordnung schaffen. Für Arbeitnehmer bieten sich viele neue Anreize.
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Wesentliche Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind:
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Erweiterung des steuerlichen Förderrahmens
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Verpflichtender BRSG Arbeitgeberzuschuss
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Möglichkeit der Nachdotierung für Kalenderjahre ohne Entgeltbezüge
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Steuerbegünstigte Möglichkeiten bei Ausscheiden von Arbeitnehmern
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Neue Förderung für Geringverdiener
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Freibetrag für die Grundsicherung
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Verbesserung bei Riesterrenten
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Das Sozialpartnermodell
Wir empfehlen dringend spätestens jetzt rechtsverbindliche Grundlagen im Unternehmen zu schaffen, z.B. durch eine Versorgungsordnung. Eine Versorgungsordnung sollte von einem fachkundigen Juristen erstellt und auch regelmäßig überprüft werden. Als unabhängiger Versicherungsmakler haben wir entsprechende Anwälte in unserem Netzwerk. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Unterstützung benötigen:
Konkretes zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG 2018)
Erweiterung des steuerlichen Förderrahmens
Seit 2018 gilt ein einheitlicher steuerlicher Förderrahmen in Höhe von 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Rentenversicherung. Das heißt konkret, dass der Förderrahmen verdoppelt wurde und seit 2018 8% der BBG aufgewendet werden dürfen. Aktuell (Stand 2020) ist daher der steuerfreie Förderrahmen 552 € monatlich bzw. 6.624 € pro Jahr. Die steuerliche Förderung gilt für Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen. Der bisherige zusätzliche Steuerbetrag in Höhe von jährlich 1.800 € entfällt.
Prüfen Sie, ob Sie Ihre Altersversorgung erhöhen und so die neuen zusätzlichen steuerlichen Möglichkeiten nutzen können. Überprüfen Sie auch, ob Sie Ihre Versorgung zu alten und ggf. somit deutlich höheren Garantiezinsen anpassen können. Wenn Sie Hilfestellung benötigen, dann sind wir gerne für Sie da.
Verpflichtender BRSG Arbeitgeberzuschuss
Arbeitgeber sind ab 2019 verpflichtet, im Rahmen der Entgeltumwandlung 15% Zuschuss zu zahlen. Für bestehende Zusagen gilt die Zuschusspflicht ab 2022. Über Tarifverträge kann hiervon ggf. eine abweichende Regelung vorgenommen werden.
Praxistipp für Arbeitgeber: Treffen Sie rechtzeitig eine eindeutige Regelung in Form einer Versorgungsordnung. Aktuelles Arbeitgeberrisiko: Bestehende Zuschussregelungen werden nicht automatisch auf die neue Verpflichtung angerechnet, d.h. wer seine Arbeitnehmer z. B. schon mit 10% fördert, muss ggf. bei bestehenden Verträgen ab 2022 zusätzlich mit 15% fördern.
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Möglichkeit der Nachdotierung für Kalenderjahre ohne Entgeltbezüge
Für Zeiten (volle Kalenderjahre), in denen das Dienstverhältnis ruht (z.B. wegen Elternzeit), können nachträglich steuerfreie Beiträge gezahlt werden. Die Nachzahlung ist auf 8% der BBG begrenzt. Die Nachzahlungsoption gilt 10 Jahre rückwirkend und gilt erstmals für das Kalenderjahr 2018. Die neue Regelung gilt nicht für die Sozialabgaben.
Steuerbegünstigte Möglichkeiten bei Ausscheiden von Arbeitnehmern
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sieht vor, dass seit 2018 für ausscheidende Arbeitnehmer zusätzlich zu den normalen Beiträgen in die betriebliche Altersvorsorge steuerfreie Beiträge aus dem Unternehmen eingezahlt werden können. Der neue steuerliche Rahmen sieht zusätzlich 4% der BBG pro geleistetem Dienstjahr als steuerfreien Einmalbeitrag vor. Maximal können 10 Jahre angerechnet werden. Diese Regelung gilt nicht für die Sozialabgaben.
Neue Förderung für Geringverdiener
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber seit 2018 Geringverdiener mit einem Bruttomonatseinkommen bis 2.200 € im Monat fördern und erhalten hierfür einen Zuschuss in Höhe von 30% durch den Staat. Voraussetzungen nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sind unter anderem eine spezielle Kalkulation des Versorgungsträgers (ungezillmerte Tarife) sowie ein erstes Dienstverhältnis durch den geförderten Geringverdiener. Der maximale Arbeitgeberbeitrag ist 480 € p.a., der maximale Zuschuss durch den Staat an den Arbeitgeber beträgt 30% (144.- € p.a.) Die neue Regelung ist aufgenommen in den § 100 EStG.
Freibetrag auf die Grundsicherung
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) stellt ab sofort Bürger mit geringen Rentenhöhen besser. Leistungen aus geförderten Altersvorsorgemodellen (Rüruprente, Riesterrente, betriebliche Altersversorgung) werden nun teilweise auf die Grundsicherung angerechnet.
Verbesserung bei Riesterrenten
Für bestehende und neue Riesterrentenverträge in der betrieblichen Altersvorsorge sind seit 2018 in der Verrentungsphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu zahlen. Zusätzlich wird seit 2018 die maximale Grundzulage vom 154 € auf 175 € angehoben.
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Das Sozialpartnermodell
Das Sozialpartnermodell ist Teil des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) und tritt quasi zusätzlich und parallel zur bisherigen betrieblichen Altersversorgung in Kraft. Regelungen des neuen Sozialpartnermodells können nur im Rahmen eines für beide Seiten gültigen Tarifvertrags getroffen werden. Branchenkenner gehen derzeit davon aus, dass es erste Modelle nicht vor 2019 geben wird. Offensichtlich scheint es auch kritische Stimmen hierzu aus den Reihen der Tarifpartner, insbesondere einiger Gewerkschaften zu geben. Das liegt wohl insbesondere auch daran, dass das Sozialpartnermodell eine reine Beitragszusage des Arbeitgebers vorsieht, wodurch anders als bei der herkömmlichen betrieblichen Altersvorsorge keine Leistungen für den Arbeitnehmer garantiert werden. Für den Arbeitgeber erfolgt zwar die Verpflichtung den Beitrag zu zahlen, aber nach dem Prinzip „zahl und vergiss“, denn er muss anders als bisher für die späteren Leistungen keine Garantien aussprechen. Hier mehren sich offensichtlich Stimmen, dass dies für die Arbeitnehmer im Vergleich zur bestehenden Regelung nachteilig ist. Es bleibt abzuwarten, wann die ersten Modelle auf den Markt kommen. Bis Ende 2019 hatte das Sozialpartnermodell noch keinerlei praktische Umsetzungsrelevanz.
Fazit:
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz schafft viele neue Regelungen und Verbesserungen auf Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt viele neue Anreize, welche die betriebliche Altersversorgung lukrativ machen. Arbeitgebern ist aufgrund der vielen neuen Regelungen dringend zu empfehlen, bestehende Versorgungsordnungen anzupassen. Sollte es noch keine Versorgungsordnung im Unternehmen geben, sollte das Betriebsrentenstärkungsgesetz Anlass geben spätestens jetzt eine eindeutige und rechtsverbindliche Regelung zu schaffen.
Für den Fall, dass Sie bei der Erstellung einer Versorgungsordnung Unterstützung benötigen, haben wir fachlich versierte Juristen in unserem Netzwerk, die Ihnen gerne weiterhelfen.
Bei Fragen treten Sie einfach in Kontakt zu uns:
Der Autor
Mario Bartosch ist Berater und Geschäftsführer der AssetSecur GmbH. Die AssetSecur berät als unabhängiger Versicherungsmakler bundesweit und ist auf die Buch- und Medienbranche spezialisiert. Die AssetSecur ist Partner des Börsenvereins des deutschen Buchandels. Zu den zahlreichen Produktpartnern im Bereich der Altersversorgung gehören ausgewählte Anbieter wie Alte Leipziger, Presse-Versorgung oder die LV 1871.