FAQ zur betrieblichen Direktversicherung per Entgeltumwandlung

Was tun bei Ausscheiden beim Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberwechsel

Infos dazu hier

Kann man seine betriebliche Direktversicherung kündigen?

Grundsätzlich kann man seine bAV als Arbeitnehmer/in nicht kündigen. Das gilt auch so für die betriebliche Direktversicherung. Es ist wirtschaftlich so gut wie immer nachteilig. Es gibt nur wenige Konstellationen, in denen eine bAV-Kündigung möglich ist. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier

Was ist, wenn man sich seine betriebliche Direktversicherung nicht mehr leisten kann?

Man kann die Beitragszahlung in Abstimmung mit dem Arbeitgeber einstellen. Dadurch reduziert man die späteren Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. In aller Regel ist auch eine befristete Beitragsfreistellung möglich. Dann setzt man im Regelfall bis zu 3 Jahre (z.B. bei Elternzeit) mit der Beitragszahlung aus und kann danach weiter einzahlen. So sorgt man dann nach einer Beitragspause weiter vor.

Was geschieht im Falle einer Arbeitslosigkeit?

Versorgungsansprüche aus der Direktversicherung bleiben  gemäß Versicherungszusage erhalten. Die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet.
Eine Anwartschaft die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde, also aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers, ist immer unverfallbar – kann ihm also nicht mehr entzogen werden.
Für Beiträge die durch den Arbeitgeber finanziert wurden gilt für nach dem 31. Dezember 2008 erteilte Zusagen:
Arbeitnehmer erwerben eine unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden mindestens 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Betriebsrentengesetz). Für Zusagen vor dem 31.12.2008 gelten andere Regelungen.

Was passiert im Todesfall?

Folgender Personenkreis kann im für den Todesfall begünstigt sein, sofern ein Todesfallschutz auch vertraglich vereinbart wurde.

  • Ehegatten bzw. Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • kindergeldberechtigte Kinder und Pflege-, Stief-, faktischen Stiefkinder1 bis zu einem bestimmten Höchstalter
  • Ein namentlich benannter Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenenLebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)1
  • kindergeldberechtigte Enkelkinder im eigenen Haushalt bis zu einem bestimmten Höchstalter
  • Falls keine dieser Personen vorhanden ist, kann ein Sterbegeld bis maximal 8.000 EUR an die vom  Arbeitgeber mit Einvernehmen des Versorgungsberechtigten an einen benannten Berechtigten gezahlt werden, ansonsten an die Erben.
  1. 1Es müssen darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um rechtswirksam ein Bezugsrecht zugunsten eines Lebensgefährten/Lebenspartners einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft und eines Kindes, das auf Dauer in Ihren Haushalt aufgenommen wurde, zu begründen.

Damit der oben aufgeführte Personenkreis eine Leistung im Todesfall des Versorgungsberechtigten erhält, ist es Voraussetzung, das auch eine Todesfallleistung vertraglich vereinbart wurde. Diese Leistung kann sowohl für den Zeitpunkt vor dem eigentlichen Rentenbeginn wie auch für den Zeitpunkt danach vereinbart werden z.B. durch eine zusätzliche Garantiezeit für den Todesfall in der Rentenphase.

Sind die späteren  Leistungen aus der Direktversicherung beitragspflichtig innerhalb der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung?

Wenn man in der gesetzlichen Krankenversicherung  pflichtversichert ist, dann muss man aus Versorgungsbezügen auch teilweise Beiträge in die gesetzliche Kranken-  und Pflegeversicherung  leisten (die Regelung wurde per Gesetz im Jahre 2019 deutlich für Arbeitnehmer/-innen verbessert. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gilt grundsätzlich dasselbe. Leistungsteile aus Beiträgen, die man als Versicherungsnehmer privat in die Direktversicherung gezahlt hat, unterliegen nicht der Beitragspflicht.

Sind spätere Leistungen aus der Direktversicherung zu versteuern?

Ja, die Leistungen sind wie Arbeitslohn zu versteuern, sofern der Abschluss ab dem Jahre 2005 erfolgte. Grundlage für die Versteuerung ist der § 3. Nr. 63 EStG.

Können auch schon vor dem vereinbarten Rentenbeginn Altersversorgungsleistungen in Anspruch genommen werden?

Man kann Leistungen abrufen, wenn man sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der Deutsche Rentenversicherung im Ruhestand befindet. Für Versorgungszusagen nach dem 31.12.2011 gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres.